Der Arbeitgeber möchte einen neuen Arbeitnehmer für die Produktion einstellen und teilt uns nach dem Vorgespräch lediglich mit, dass der Arbeitnehmer fachlich bestens geeignet sei, ohne weitere Informationen bereitzustellen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass dies ausreichend sei. Hat er recht?
Nein, basierend auf dieser Information hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über die geplante Einstellung informiert.
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hätte der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die geplante Einstellung informieren müssen.
“Umfassend” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die Personalien der ausgewählten Bewerberin, sondern auch die der abgelehnten Bewerber mitgeteilt werden müssen.
Zudem hätte der Arbeitgeber Informationen zur fachlichen und persönlichen Eignung mitteilen müssen. Des Weiteren hätte er den Zeitpunkt mitteilen müssen, zu dem die Mitarbeiterin ihre Arbeit aufnehmen soll.
Bewerbungsunterlagen der Mitarbeiterin sowie aller anderen Bewerber für diese Stelle hätten dem Betriebsrat ebenfalls zur Verfügung gestellt werden müssen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz in der Produktion sowie die Eingruppierung mitteilen und zu den Auswirkungen der Maßnahme Stellung nehmen.
Solange der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informiert hat, wird die Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht in Gang gesetzt