Ich habe noch einen offenen Urlaubsanspruch, aber mein Arbeitgeber gewährt ihn mir nicht. Kann ich mir einfach frei nehmen?
Die selbstständige Inanspruchnahme eines bestehenden Urlaubsanspruches ist gem. § 7 BurlG unzulässig.
Die Selbstbeurlaubung stellt eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers dar und kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Folge haben. (BAG Beschl. v. 22.01.1998, Az.: 2 ABR 19/97) Insbesondere ist diese Zeit nicht als tatsächlicher Urlaub anzusehen, sodass der Arbeitgeber weiterhin den noch bestehenden Urlaubsanspruch gewähren muss.
Eine nachträgliche Zustimmung zur Selbstbeurlaubung und Anrechnung auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch ist insoweit ausgeschlossen. (BAG, Urteil vom 25.10.1994 – 9 AZR 339/93)
Sofern Urlaubsansprüche nicht gewährt werden, empfiehlt sich daher eine Beratung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht, um insbesondere Abmahnungen und Kündigungsmaßnahmen zu vermeiden und trotzdem den Urlaubsanspruch geltend zu machen.
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