Habe ich ein Recht auf weitere Bezahlung, wenn ich schwanger werde?
Der werdenden Mutter steht gem. § 18 S.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Anspruch auf Mutterschutzlohn zu.
Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich dabei nach § 18 S.2-4 MuSchG. Nach S. 2 ist der Mutterschutzlohn so hoch, wie das durchschnittliche Brutto-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Der Beginn der Schwangerschaft bestimmt sich dabei nach § 17 MuSchG. Ob das Entgelt dabei auch ausbezahlt wurde, ist für die Berechnung des Anspruchs hingegen unbeachtlich. (BAG, Urteil vom 28.11.1984 – 5 AZR 243/83)
Was Arbeitsentgelt i.S.d. § 18 MuSchG ist, bestimmt sich nach § 2 V MuSchG. Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit einer aufgrund des § 17 SGB IV erlassenen Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1 II S. 2 MuSchG gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Vergütung.
Für die Berechnung des Durchschnitts ist § 21 MuSchG einschlägig. Dabei sind auch Zuschläge, für z.B. Überstunden oder Bereitschaftsdienst in die Berechnung einzubeziehen. Auch monatlich gewährte Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen sind dabei zu berücksichtigen. Kürzungen, die sich aus Kurzarbeit, aus Arbeitsausfällen oder einem unverschuldeten Arbeitsversäumnis ergeben, bleiben hingegen unberücksichtigt. (vgl. § 21 I Nr.2 MuSchG Konkret bedeutet dies, dass in diesem Fall ein höheres durchschnittliches Entgelt berechnet wird, als tatsächlich vorliegt.
Ob Sonderzahlungen einzuberechnen sind, hängt davon ab, ob diese im Einzelfall einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV und damit nach § 21 II Nr. 1 MuSchG nicht zu berücksichtigen sind oder ob sie monatlich wiederkehrende Leistungen darstellen. Einmalzahlungen und daher nicht zu berücksichtigen sind Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche (13. und 14.) Monatsgehälter, Tantiemen, Gratifikationen, Provisionen ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume und ähnliche Leistungen.
Auch Trinkgelder können für die Berechnung zu berücksichtigen sein, wenn es sich nach der Handhabung des Betriebs um einen Bestandteil des Entgelts handelt.
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