Ist die Anfahrt zum Arbeitsplatz Arbeitszeit?
Die Anfahrt zum eigenen Arbeitgeber kann je nach Lage des eigenen Wohnsitzes unter Umständen einen erhöhten Zeitaufwand in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer tut dies in der Regel, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers aufzusuchen um dort seine arbeitsvertraglich geschuldeten Verpflichtungen gem. § 611a BGB zu erbringen. Auf den ersten Blick erscheint es daher durchaus nachvollziehbar, auch diese Wegezeit zur Betriebsstätte als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen.
Dagegen spricht jedoch, dass es sich bei der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers grundsätzlich um eine Bringschuld handelt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung am Arbeitsort des Arbeitgebers anbieten. Die zurückgelegte Strecke von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb und zurück stellt keine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar. Diese Wegezeiten liegen allein im Interesse des Arbeitnehmers. Diese Wegezeit ist daher grundsätzlich auch nicht vergütungspflichtig durch den Arbeitgeber.
Fahrtzeiten, also die Fahrten zu Kunden und zurück, sind anders zu betrachten als Wegezeiten. Besonders bei Außendienstmitarbeitern und Vertretern treten diese Fahrtzeiten auf. Laut Rechtsprechung (BAG 22.4.2009 – 5 AZR 292/08) gehört das Aufsuchen von Kunden zur vertraglich geschuldeten Arbeit. Daher sind sowohl die Anreise zum Kunden als auch der Rückweg ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitsleistung. Dies umfasst nicht nur die Fahrten zwischen verschiedenen Kunden, sondern auch die erste Fahrt zum Kunden und die letzte Rückfahrt. Diese Fahrten bilden mit der restlichen Arbeit eine Einheit und sind Teil der Dienstleistung. Es spielt keine Rolle, ob die Fahrt von der Wohnung oder vom Betrieb des Arbeitgebers aus erfolgt und ob die Rückkehr zur Wohnung oder zum Betrieb des Arbeitgebers erfolgt.
Nach § 611a BGB zählt auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren zu einem entfernten Arbeitsort zu den „versprochenen Diensten“. Diese Fahrten sind daher im Hinblick auf die Vergütung als Arbeitsleistung zu werten.
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