Ausbildung und Weiterarbeit

Arbeitsrecht

Ich habe meine Ausbildungsprüfung bestanden und arbeite ohne Unterbrechung weiter, bin ich jetzt auch weiter bei meinem Arbeitgeber beschäftigt?

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich beim Vorliegen eines Beendigungsgrundes, ohne dass dem Auszubildenden ein Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusteht. Die Beendigung richtet sich nach § 21 BBiG und den dort festgelegten Beendigungstatbeständen. Sofern der Auszubildende ohne Unterbrechung und ohne eine ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, greift die Weiterbeschäftigungsfiktion des § 24 BBiG

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitgeber nach der Ausbildung ist nicht verpflichtend. Auch wenn ein Tarifvertrag dies vorschreiben sollte, bedeutet dies lediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, ein Arbeitsverhältnis anzubieten. Sollte er dies unterlassen, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. 

  • 24 BBiG setzt die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden voraus. „In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine „Weiterarbeit“ im Sinne dieser Bestimmung angenommen, wenn der Auszubildende, an dem auf die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag oder ansonsten im Anschluss erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers eine Tätigkeit aufnimmt.“ (LAG Hamm, Urt. v. 16.2.2018 – 1 Sa 1476/17)

Sofern dabei auf einen Vertreter des Arbeitgebers abgestellt wird, muss dieser zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein. (BAG, Urteil vom 20. 2. 2002 – 7 AZR 662/00)

Beim Abschluss der Ausbildung kommt es nicht auf die Kenntnis des Auszubildenen von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses an, da der § 24 BBiG Fiktionswirkung erzeugt und es auf die subjektiven Absichten der Parteien nicht ankommen kann.

Eine Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis erfolgt, wenn keine oder nur eine geringfügige Unterbrechung zwischen dem Ende der Ausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung liegt. Es darf sich dabei nicht um eine konkludente Neubegründung des Arbeitsverhältnisses handeln. Über die anschließende Beschäftigung darf selbstverständlich keine ausdrückliche Vereinbarung bestehen. Die Rechtsfolge des § 24 BBiG ist die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem ehemaligen Auszubildenen mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des vollen Facharbeiterlohns (§ 612 II BGB). 

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