Ausbildung und Weiterarbeit

Arbeitsrecht

Ich habe meine Ausbildungsprüfung bestanden und arbeite ohne Unterbrechung weiter, bin ich jetzt auch weiter bei meinem Arbeitgeber beschäftigt?

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich beim Vorliegen eines Beendigungsgrundes, ohne dass dem Auszubildenden ein Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusteht. Die Beendigung richtet sich nach § 21 BBiG und den dort festgelegten Beendigungstatbeständen. Sofern der Auszubildende ohne Unterbrechung und ohne eine ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, greift die Weiterbeschäftigungsfiktion des § 24 BBiG

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitgeber nach der Ausbildung ist nicht verpflichtend. Auch wenn ein Tarifvertrag dies vorschreiben sollte, bedeutet dies lediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, ein Arbeitsverhältnis anzubieten. Sollte er dies unterlassen, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. 

  • 24 BBiG setzt die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden voraus. „In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine „Weiterarbeit“ im Sinne dieser Bestimmung angenommen, wenn der Auszubildende, an dem auf die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag oder ansonsten im Anschluss erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers eine Tätigkeit aufnimmt.“ (LAG Hamm, Urt. v. 16.2.2018 – 1 Sa 1476/17)

Sofern dabei auf einen Vertreter des Arbeitgebers abgestellt wird, muss dieser zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein. (BAG, Urteil vom 20. 2. 2002 – 7 AZR 662/00)

Beim Abschluss der Ausbildung kommt es nicht auf die Kenntnis des Auszubildenen von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses an, da der § 24 BBiG Fiktionswirkung erzeugt und es auf die subjektiven Absichten der Parteien nicht ankommen kann.

Eine Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis erfolgt, wenn keine oder nur eine geringfügige Unterbrechung zwischen dem Ende der Ausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung liegt. Es darf sich dabei nicht um eine konkludente Neubegründung des Arbeitsverhältnisses handeln. Über die anschließende Beschäftigung darf selbstverständlich keine ausdrückliche Vereinbarung bestehen. Die Rechtsfolge des § 24 BBiG ist die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem ehemaligen Auszubildenen mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des vollen Facharbeiterlohns (§ 612 II BGB). 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung? Bei unseren maßgeschneiderten Erstberatungen bekommen Sie einen umfassenden Überblick und kompetente Beratung für Ihre konkrete Situation. Buchen Sie noch heute einen Erstberatungstermin. 

Abmahnung

Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung? Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist ein formelles Mittel, mit dem ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen spezifischen Pflichtverstoß des Vertragspartners rügt und gleichzeitig dazu auffordert, diesen Verstoß...

Was ist ein Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag? Ein Aufhebungsvertrag, auch als Auflösungsvertrag bekannt, ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten Zeitpunkt. Er steht im Gegensatz zum...

Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall

Ich bin krank. Habe ich einen Anspruch auf mein Gehalt für diesen Zeitraum?Sofern ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungspflicht befreit wird, behält er grundsätzlich seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den...

Vergütungspflichtige Arbeitszeit

Ist die Anfahrt zum Arbeitsplatz Arbeitszeit?  Die Anfahrt zum eigenen Arbeitgeber kann je nach Lage des eigenen Wohnsitzes unter Umständen einen erhöhten Zeitaufwand in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer tut dies in der Regel, um die Betriebsstätte des...

Überstunden – Rechte des Arbeitgebers

„Kann mich mein Arbeitgeber zu Überstunden zwingen, selbst wenn dazu keine Vereinbarung besteht?  Überstunden entstehen, wenn die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Diese Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem...

Mehrarbeit und Überstunden

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überarbeit?  Die Begriffe Mehrarbeit und Überarbeit, sind nicht synonym, tragen aufgrund ihrer Ähnlichkeit jedoch oft zur Verwirrung bei.  Unter Mehrarbeit ist die Arbeit zu verstehen, die über die normale...

Mutterschutz und Mutterschutzlohn

Habe ich ein Recht auf weitere Bezahlung, wenn ich schwanger werde?  Der werdenden Mutter steht gem. § 18 S.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Anspruch auf Mutterschutzlohn zu.  Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich dabei nach § 18 S.2-4 MuSchG. Nach S. 2 ist der...

Die Abmahnung und ihre Rechtsfolge

Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Abmahnung?   Die Abmahnung ist ein Mittel des Arbeitgebers, um gezeigtes Fehlverhalten zu sanktionieren und den Arbeitnehmer auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen. Es ist dabei ein milderes Mittel als die...

Vorstellungsgespräch -Unzulässige Fragen – ob ich schwanger bin

Ich werde im Vorstellungsgespräch gefragt, ob ich schwanger bin, muss ich diese Frage beantworten?  Grundsätzlich gilt, dass in einem Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen sind. Das bietet sich nicht nur...

Vorstellungsgespräch -Unzulässige Fragen

Ich wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und gefragt, ob ich einer politischen Partei angehöre? Muss ich darauf antworten?  Der Arbeitnehmer ist im Grunde verpflichtet, die Fragen des Arbeitgebers ehrlich zu beantworten. Diese Pflicht zur Wahrheit ist...